Entwurf zur Ergänzung der Hausordnung
§ 1 Grundsatz und Zielsetzung
(1) Die Schule fördert den Erwerb von Medienkompetenz und den verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien als Teil ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags.
(2) Um einen störungsfreien Unterricht zu gewährleisten, die direkte soziale Interaktion zu fördern und für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen, wird die Nutzung privater mobiler Endgeräte auf dem Schulgelände durch die nachfolgenden Regelungen verbindlich festgelegt.
§ 2 Schulweite Regelung für Smartphones während der Unterrichtszeit
(1) Aufbewahrung: Unaufgefordert vor Beginn jeder Unterrichtsstunde sind private Smartphones von allen Schülerinnen und Schülern in der dafür vorgesehenen Aufbewahrungsvorrichtung im Unterrichtsraum zu verwahren. Die Geräte müssen ausgeschaltet oder im Flugmodus sein.
(2) Pädagogische Nutzung: Die unterrichtende Lehrkraft kann die Nutzung der verwahrten Smartphones für unterrichtliche Zwecke jederzeit gestatten. Nach Abschluss der Nutzung sind die Geräte umgehend wieder in der Vorrichtung zu verwahren.
(3) Verbot von Bild‑, Ton- und Datenübertragungen: Das Anfertigen von Bild- oder Tonaufnahmen (z.B. das Abfotografieren von Tafelbildern oder Präsentationen) ist grundsätzlich untersagt. Ebenso ist es untersagt, von der Schule oder Lehrkräften erstellte Unterrichtsmaterialien (z.B. Übungsblätter, Arbeitsblätter, Klassenarbeiten etc.) ohne ausdrückliche Genehmigung zu digitalisieren, zu vervielfältigen oder an externe Dritte, insbesondere an Online-Dienste oder KI-Systeme, hochzuladen oder zu übermitteln. Ausnahmen könnenausschließlich durch die unterrichtende Lehrkraft im Einzelfall erteilt werden.
(4) Raumwechsel: Bei einem Raumwechsel werden die Smartphones von den Schülerinnen und Schülern persönlich und auf eigene Verantwortung mitgenommen und im neuen Raum unverzüglich wieder in der dortigen Vorrichtung verwahrt.
§ 3 Regelung für Schul-Tablet-Klassen
In Klassen, die von der Schule mit Tablets ausgestattet sind, ist die Arbeit mit den Dienstgeräten verbindlich. Die Nutzung von privat mitgebrachten Tablets anstelle des Schulgeräts ist aus Sicherheits- und Kompatibilitätsgründen untersagt.
§ 4 Regelung für BYOD-Klassen
In BYOD-Klassen (“Bring Your Own Device”) kann das private Tablet oder der private Laptop als ergänzendes Arbeitsmittel genutzt werden. Die Art und der Umfang der Nutzung werden durch die unterrichtende Lehrkraft geregelt.
§ 5 Regelungen während der Pausen
(1) Kurzpausen: In Pausen unter 15 Minuten verbleiben die Smartphones in der Aufbewahrungsvorrichtung.
(2) Große Pausen & unterrichtsfreie Stunden: In Pausen ab 15 Minuten sowie während individuell unterrichtsfreier Stunden ist die Nutzung privater mobiler Endgeräte gestattet.
(3) Grundsatz der Rücksichtnahme: Bei der Nutzung der Geräte ist stets Rücksicht auf Mitschülerinnen und Mitschüler sowie auf den laufenden Unterrichtsbetrieb zu nehmen. Die Nutzung hat so zu erfolgen, dass niemand gestört oder gefährdet wird. Insbesondere auf Gängen und Treppen ist auf eine sichere und umsichtige Fortbewegung zu achten.
§ 6 Regelungen bei Leistungsnachweisen
(1) Smartphones: Während aller Formen von Leistungsnachweisen (insbesondere Klassenarbeiten und Prüfungen) sind private Smartphones ausgeschaltet in der dafür vorgesehenen Aufbewahrungsvorrichtung zu verwahren.
(2) Sonstige digitale Endgeräte: Das Mitführen von weiteren digitalen Endgeräten (insbesondere Smartwatches, KI-Brillen, Kopfhörer sowie vergleichbare tragbare Technologien) ist bei Leistungsnachweisen grundsätzlich untersagt. Diese Geräte dürfen nicht in den Prüfungsraum mitgebracht werden.
(3) Täuschungsversuch: Das Mitführen eines digitalen Endgeräts (ausgenommen das Smartphone in der Aufbewahrungsvorrichtung) am Arbeitsplatz oder am Körper – egal ob ein- oder ausgeschaltet – wird als Täuschungsversuch gewertet. Dies führt zur Anwendung der geltenden Noten- und Prüfungsordnungen (in der Regel Note „ungenügend“ bzw. 0 Punkte).
§ 7 Haftung und Verantwortung
(1) Die Schule übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von privaten mobilen Endgeräten. Dies gilt auch für Geräte, die in der zur Verfügung gestellten Aufbewahrungsvorrichtung verwahrt werden.
(2) Den Schülerinnen und Schülern steht es frei, wertvolle private Geräte nicht mit in die Schule zu bringen. Die Teilnahme am Unterricht ist vollumfänglich ohne private Geräte gewährleistet.
§ 8 Sonderregelung für tragbare Aufzeichnungsgeräte (Wearables)
Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken (unbemerkte Bild- und Tonaufnahme) ist das Tragen und die Nutzung von KI-gestützten Brillen (Smart Glasses) sowie vergleichbaren versteckten Aufzeichnungsgeräten auf dem gesamten Schulgelände generell untersagt.