Recht­li­che Fragen

Schul­ver­säum­nis­se durch Krankheit

Ist ein Berufs­schü­ler durch Krank­heit am Schul­be­such zwin­gend ver­hin­dert, muss die Schu­le spä­tes­tens am zwei­ten Tag des Ver­säum­nis­ses durch den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten bzw. durch den voll­jäh­ri­gen Schü­ler oder durch den Aus­bil­den­den benach­rich­tigt wer­den. Im Fal­le fern­münd­li­cher Ver­stän­di­gung der Schu­le hat der Schü­ler bin­nen drei Tagen eine schrift­li­che Ent­schul­di­gung des Erzie­hungs­be­rech­tig­ten btw. von sich selbst vor­zu­le­gen, aus der Dau­er und Grund des Feh­lens ersicht­lich sind und deren Kennt­nis­nah­me der Aus­bil­den­de beschei­nigt hat. Die Schu­le kann ein ärzt­li­ches Zeug­nis verlangen.

Befrei­ung aus betrieb­li­chen Gründen

Eine Befrei­ung aus betrieb­li­chen Grün­den ist bei Block­un­ter­richt grund­sätz­lich ausgeschlossen.

Beur­lau­bung wäh­rend des Betriebsurlaubs

Die Berufs­schü­ler müs­sen den ihnen auf­grund eines Aus­bil­dungs­jahr- oder Arbeits­ver­hält­nis­ses zuste­hen­den Erho­lungs­ur­laub wäh­rend der Schul­fe­ri­en nehmen.