Ord­nung zur Nut­zung digi­ta­ler Endgeräte

Ent­wurf zur Ergän­zung der Hausordnung

§ 1 Grund­satz und Zielsetzung

(1) Die Schu­le för­dert den Erwerb von Medi­en­kom­pe­tenz und den ver­ant­wor­tungs­vol­len Umgang mit digi­ta­len Medi­en als Teil ihres Bil­dungs- und Erziehungsauftrags.

(2) Um einen stö­rungs­frei­en Unter­richt zu gewähr­leis­ten, die direk­te sozia­le Inter­ak­ti­on zu för­dern und für alle Betei­lig­ten Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen, wird die Nut­zung pri­va­ter mobi­ler End­ge­rä­te auf dem Schul­ge­län­de durch die nach­fol­gen­den Rege­lun­gen ver­bind­lich festgelegt.

§ 2 Schul­wei­te Rege­lung für Smart­phones wäh­rend der Unterrichtszeit

(1) Auf­be­wah­rung: Unauf­ge­for­dert vor Beginn jeder Unter­richts­stun­de sind pri­va­te Smart­phones von allen Schü­le­rin­nen und Schü­lern in der dafür vor­ge­se­he­nen Auf­be­wah­rungs­vor­rich­tung im Unter­richts­raum zu ver­wah­ren. Die Gerä­te müs­sen aus­ge­schal­tet oder im Flug­mo­dus sein.

(2) Päd­ago­gi­sche Nut­zung: Die unter­rich­ten­de Lehr­kraft kann die Nut­zung der ver­wahr­ten Smart­phones für unter­richt­li­che Zwe­cke jeder­zeit gestat­ten. Nach Abschluss der Nut­zung sind die Gerä­te umge­hend wie­der in der Vor­rich­tung zu verwahren.

(3) Ver­bot von Bild‑, Ton- und Daten­über­tra­gun­gen: Das Anfer­ti­gen von Bild- oder Ton­auf­nah­men (z.B. das Abfo­to­gra­fie­ren von Tafel­bil­dern oder Prä­sen­ta­tio­nen) ist grund­sätz­lich unter­sagt. Eben­so ist es unter­sagt, von der Schu­le oder Lehr­kräf­ten erstell­te Unter­richts­ma­te­ria­li­en (z.B. Übungs­blät­ter, Arbeits­blät­ter, Klas­sen­ar­bei­ten etc.) ohne aus­drück­li­che Geneh­mi­gung zu digi­ta­li­sie­ren, zu ver­viel­fäl­ti­gen oder an exter­ne Drit­te, ins­be­son­de­re an Online-Diens­te oder KI-Sys­te­me, hoch­zu­la­den oder zu über­mit­teln. Aus­nah­men kön­nen­aus­schließ­lich durch die unter­rich­ten­de Lehr­kraft im Ein­zel­fall erteilt werden.

(4) Raum­wech­sel: Bei einem Raum­wech­sel wer­den die Smart­phones von den Schü­le­rin­nen und Schü­lern per­sön­lich und auf eige­ne Ver­ant­wor­tung mit­ge­nom­men und im neu­en Raum unver­züg­lich wie­der in der dor­ti­gen Vor­rich­tung verwahrt.

§ 3 Rege­lung für Schul-Tablet-Klassen

In Klas­sen, die von der Schu­le mit Tablets aus­ge­stat­tet sind, ist die Arbeit mit den Dienst­ge­rä­ten ver­bind­lich. Die Nut­zung von pri­vat mit­ge­brach­ten Tablets anstel­le des Schul­ge­räts ist aus Sicher­heits- und Kom­pa­ti­bi­li­täts­grün­den untersagt.

§ 4 Rege­lung für BYOD-Klassen

In BYOD-Klas­sen (“Bring Your Own Device”) kann das pri­va­te Tablet oder der pri­va­te Lap­top als ergän­zen­des Arbeits­mit­tel genutzt wer­den. Die Art und der Umfang der Nut­zung wer­den durch die unter­rich­ten­de Lehr­kraft geregelt.

§ 5 Rege­lun­gen wäh­rend der Pausen

(1) Kurz­pau­sen: In Pau­sen unter 15 Minu­ten ver­blei­ben die Smart­phones in der Aufbewahrungsvorrichtung.

(2) Gro­ße Pau­sen & unter­richts­freie Stun­den: In Pau­sen ab 15 Minu­ten sowie wäh­rend indi­vi­du­ell unter­richts­frei­er Stun­den ist die Nut­zung pri­va­ter mobi­ler End­ge­rä­te gestattet.

(3) Grund­satz der Rück­sicht­nah­me: Bei der Nut­zung der Gerä­te ist stets Rück­sicht auf Mit­schü­le­rin­nen und Mit­schü­ler sowie auf den lau­fen­den Unter­richts­be­trieb zu neh­men. Die Nut­zung hat so zu erfol­gen, dass nie­mand gestört oder gefähr­det wird. Ins­be­son­de­re auf Gän­gen und Trep­pen ist auf eine siche­re und umsich­ti­ge Fort­be­we­gung zu achten.

§ 6 Rege­lun­gen bei Leistungsnachweisen

(1) Smart­phones: Wäh­rend aller For­men von Leis­tungs­nach­wei­sen (ins­be­son­de­re Klas­sen­ar­bei­ten und Prü­fun­gen) sind pri­va­te Smart­phones aus­ge­schal­tet in der dafür vor­ge­se­he­nen Auf­be­wah­rungs­vor­rich­tung zu verwahren.

(2) Sons­ti­ge digi­ta­le End­ge­rä­te: Das Mit­füh­ren von wei­te­ren digi­ta­len End­ge­rä­ten (ins­be­son­de­re Smart­wat­ches, KI-Bril­len, Kopf­hö­rer sowie ver­gleich­ba­re trag­ba­re Tech­no­lo­gien) ist bei Leis­tungs­nach­wei­sen grund­sätz­lich unter­sagt. Die­se Gerä­te dür­fen nicht in den Prü­fungs­raum mit­ge­bracht werden.

(3) Täu­schungs­ver­such: Das Mit­füh­ren eines digi­ta­len End­ge­räts (aus­ge­nom­men das Smart­phone in der Auf­be­wah­rungs­vor­rich­tung) am Arbeits­platz oder am Kör­per – egal ob ein- oder aus­ge­schal­tet – wird als Täu­schungs­ver­such gewer­tet. Dies führt zur Anwen­dung der gel­ten­den Noten- und Prü­fungs­ord­nun­gen (in der Regel Note „unge­nü­gend“ bzw. 0 Punkte).

§ 7 Haf­tung und Verantwortung

(1) Die Schu­le über­nimmt kei­ne Haf­tung für Ver­lust, Dieb­stahl oder Beschä­di­gung von pri­va­ten mobi­len End­ge­rä­ten. Dies gilt auch für Gerä­te, die in der zur Ver­fü­gung gestell­ten Auf­be­wah­rungs­vor­rich­tung ver­wahrt werden.

(2) Den Schü­le­rin­nen und Schü­lern steht es frei, wert­vol­le pri­va­te Gerä­te nicht mit in die Schu­le zu brin­gen. Die Teil­nah­me am Unter­richt ist voll­um­fäng­lich ohne pri­va­te Gerä­te gewährleistet.

§ 8 Son­der­re­ge­lung für trag­ba­re Auf­zeich­nungs­ge­rä­te (Weara­bles)

Auf­grund daten­schutz­recht­li­cher Beden­ken (unbe­merk­te Bild- und Ton­auf­nah­me) ist das Tra­gen und die Nut­zung von KI-gestütz­ten Bril­len (Smart Glas­ses) sowie ver­gleich­ba­ren ver­steck­ten Auf­zeich­nungs­ge­rä­ten auf dem gesam­ten Schul­ge­län­de gene­rell untersagt.