Schul- und Hausordnung

I. Schul­ord­nung

  1. Schul­lei­tung, Leh­rer­schaft, Ver­wal­tung
    1.1 Die Schul­lei­tung trägt die Ver­ant­wor­tung für die Schu­le und orga­ni­siert den Schul­be­trieb.
    1.2 Der Schul­lei­ter übt das Haus­recht aus. Sei­nen Anord­nun­gen und den Wei­sun­gen der von ihm Beauf­trag­ten (Leh­rer, Haus­meis­ter) ist zu fol­gen.
    1.3 Der Klas­sen­leh­rer berät Sie in Ihren Anlie­gen und ver­weist Sie gege­be­nen­falls an die ent­spre­chen­de Stel­le.
    1.4 Das Sekre­ta­ri­at ist zur Erle­di­gung von Ver­wal­tungs­an­ge­le­gen­hei­ten zu den aus­ge­wie­se­nen Zei­ten geöff­net.
    1.5 Für Fra­gen, die Sie nicht mit Ihren Fach­leh­rern oder dem Klas­sen­leh­rer klä­ren wol­len, ste­hen Ihnen ein Ver­bin­dungs­leh­rer und ein Bera­tungs­leh­rer zur Verfügung.
  2. Schü­ler
    2.1 Bit­te tei­len Sie nach der Auf­nah­me in die Schu­le dem Betrieb und dem gesetz­li­chen Ver­tre­ter mit: Fach­ab­tei­lung, Klas­se, Unter­richts­zei­ten, Feri­en­ter­mi­ne, Name des Klas­sen­leh­rers.
    2.2 Stun­den­plan­än­de­run­gen, Schul­aus­fäl­le, Über­nah­me in eine ande­re Klas­se geben Sie bit­te Ihrem Betrieb und Ihrem gesetz­li­chen Ver­tre­ter zur Kennt­nis.
    2.3 Ände­run­gen in Ihren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen, Wech­sel des Betrie­bes, der Woh­nung u.ä. müs­sen zur Berich­ti­gung der Per­so­nal­ak­ten sofort dem Klas­sen­leh­rer gemel­det wer­den.
    2.4 Die Schu­le kann den Betrie­ben über Ihre Leis­tung und Ihr Ver­hal­ten Aus­kunft ertei­len.
    2.5 Eltern erhal­ten eben­falls Aus­kunft, sofern Sie als voll­jäh­ri­ger Schü­ler dem nicht wider­spre­chen.
    2.6 Die Schü­ler einer Klas­se wäh­len zu Beginn des Schul­jah­res einen Klas­sen­spre­cher und des­sen Stell­ver­tre­ter. Er hat die Auf­ga­be, Wün­sche, Anre­gun­gen, Beschwer­den vor­zu­brin­gen und die Klas­se in der SMV zu ver­tre­ten.
    2.7 Auf Antrag erhal­ten Sie einen Schü­ler­aus­weis.
    2.8 Mel­den Sie sich bit­te bei vor­zei­ti­ger Been­di­gung des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses beim Klas­sen­leh­rer ab.
  3. Unter­richt
    3.1 Ver­mei­den Sie Unpünkt­lich­keit, da dies den Unter­richts­ab­lauf stört.
    3.2 Reli­gi­on und Ethik sind ordent­li­che Unter­richts­fä­cher. Alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler neh­men zur Orga­ni­sa­ti­on an der ers­ten gemein­sa­men Unter­richts­ein­heit teil.
    Eine Abmel­dung vom Reli­gi­ons­un­ter­richt ist nur aus Glau­bens- und Gewis­sens­grün­den mög­lich. Sie muss spä­tes­tens bis zwei Wochen nach Beginn des Unter­richts (nach Stun­den­plan) am Schul­jah­res- oder am Schul­halb­jah­res­an­fang von voll­jäh­ri­gen Schü­le­rin­nen und Schü­lern schrift­lich, von min­der­jäh­ri­gen Schü­le­rin­nen und Schü­lern per­sön­lich, dem Schul­lei­ter gegen­über erklärt wer­den. Im letz­te­ren Fal­le sind die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten ein­zu­la­den.
    3.3 Wer sich zu einem Wahl­fach anmel­det, hat dar­an teil­zu­neh­men.
    3.4 Schul­frem­de Per­so­nen dür­fen grund­sätz­lich nicht am Unter­richt teil­neh­men.
    3.5 Die pri­va­te Nut­zung elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel ist wäh­rend des Unter­richts ver­bo­ten. Pri­va­te Gerä­te sind aus­ge­schal­tet in der Schul­ta­sche auf­zu­be­wah­ren. Wird die­sem Ver­bot zuwi­der­ge­han­delt, kann das Gerät vom unter­rich­ten­den Leh­rer bis Unter­richts­en­de ein­ge­zo­gen wer­den. In Prü­fun­gen, Klas­sen­ar­bei­ten und Tests kann die Gerä­te­nut­zung als Täu­schungs­ver­such gewer­tet wer­den. An Prü­fungs­ta­gen soll das Gerät nicht mit in die Schu­le gebracht wer­den. Wird es den­noch mit­ge­bracht, ist es aus­ge­schal­tet in der Schul­ta­sche auf­zu­be­wah­ren, die im Prü­fungs­raum zen­tral abge­legt wird. Die Mit­nah­me des Gerä­tes geschieht auf eige­ne Gefahr. Für die Schul­ta­schen und deren Inhalt wird kei­ne Haf­tung übernommen.
  4. Lern- und Arbeits­mit­tel
    4.1 Lern- und Arbeits­mit­tel wer­den für den Unter­richt benö­tigt, müs­sen vom Schü­ler beschafft wer­den und immer voll­stän­dig und funk­ti­ons­fä­hig vor­han­den sein.
    4.2 Zur Auf­be­wah­rung der schrift­li­chen und zeich­ne­ri­schen Arbei­ten führt der Schü­ler einen Ord­ner. Der Ord­ner muss im Unter­richt jeder­zeit griff­be­reit sein.
    4.3 Für leih­wei­se über­las­se­ne Lern­mit­tel wie Bücher und Taschen­rech­ner sind Sie bzw. Ihr gesetz­li­cher Ver­tre­ter haft­bar. Beim Ver­las­sen der Schu­le sind Leih­bü­cher zurückzugeben.
  5. Zeug­nis­se, Leis­tungs­er­mitt­lung
    5.1 Sie erhal­ten für jedes Schul­jahr ein Zeug­nis. Soweit nichts Abwei­chen­des bestimmt ist, wer­den dar­über hin­aus Halb­jah­res­zeug­nis­se erstellt.
    5.2 Grund­la­ge der Leis­tungs­be­wer­tung in einem Unter­richts­fach sind alle von Ihnen im Zusam­men­hang mit dem Unter­richt erbrach­ten Leis­tun­gen (schrift­li­che, münd­li­che und prak­ti­sche Leis­tun­gen).
    5.3 Die Bil­dung der Note in einem Unter­richts­fach erfolgt auf Grund der Gesamt­be­wer­tung Ihrer im Beur­tei­lungs­zeit­raum erbrach­ten Leis­tun­gen. Der Fach­leh­rer gibt zu Beginn des Schul­jah­res die Bewer­tungs­richt­li­ni­en bekannt.
    5.4 Die Teil­nah­me an Leis­tungs­prü­fun­gen ist Pflicht. Ein Anrecht auf Nach­fer­ti­gung besteht nicht.
  6. Ver­säum­nis­se
    6.1 Die Pflicht zum Besuch der Berufs­schu­le erstreckt sich auf regel­mä­ßi­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Teil­nah­me am Unter­richt und allen Schul­ver­an­stal­tun­gen. Das gilt auch für voll­jäh­ri­ge Schü­ler.
    6.2 Sind Sie aus zwin­gen­den Grün­den (z.B. Krank­heit) am Schul­be­such ver­hin­dert, ist dies der Schu­le unter Anga­be des Grun­des und der vor­aus­sicht­li­chen Dau­er der Ver­hin­de­rung unver­züg­lich mit­zu­tei­len (Ent­schul­di­gungs­pflicht). Die Ent­schul­di­gungs­pflicht ist spä­tes­tens am zwei­ten Tag der Ver­hin­de­rung fern­münd­lich oder schrift­lich zu erfül­len.
    Im Fal­le fern­münd­li­cher Ver­stän­di­gung der Schu­le ist die schrift­li­che Mit­tei­lung inner­halb von drei Tagen nach­zu­rei­chen. Ent­schul­di­gungs­pflich­tig sind für min­der­jäh­ri­ge Schü­ler die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, die voll­jäh­ri­gen Schü­ler für sich selbst. Die Ent­schul­di­gung wird bei Schü­lern im dua­len Aus­bil­dungs­ver­hält­nis nur ange­nom­men, wenn der Aus­bil­dungs­be­trieb die Kennt­nis­nah­me beschei­nigt hat.
    6.3 Bei einer Krank­heits­dau­er von mehr als zehn, bei Teil­zeit­schu­len von mehr als drei Unter­richts­ta­gen, kann die Klassenlehrerin/der Klas­sen­leh­rer vom Ent­schul­di­gungs­pflich­ti­gen die Vor­la­ge eines ärzt­li­chen Zeug­nis­ses ver­lan­gen. In beson­ders begrün­de­ten Fäl­len kann auch für eine kür­ze­re Krank­heits­dau­er vom Schul­lei­ter ein ärzt­li­ches Zeug­nis ver­langt wer­den. Bestehen­de arbeits­recht­li­che Rege­lun­gen bei dua­len Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­sen blei­ben hier­von unbe­rührt.
    6.4 Schü­ler kön­nen vom Sport­un­ter­richt nur auf Grund eines ärzt­li­chen Attes­tes ganz oder teil­wei­se befreit wer­den.
    6.5 Eine Beur­lau­bung vom Besuch der Schu­le ist nur in beson­ders begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len und aus­schließ­lich auf recht­zei­ti­gen schrift­li­chen Antrag mög­lich; dies gilt auch für Beur­lau­bung aus betrieb­li­chen Grün­den. Die Beur­lau­bung wird davon abhän­gig gemacht, dass der ver­säum­te Unter­richt nach­ge­holt wird.
    6.6 Zustän­dig für die Ent­schei­dung über Beur­lau­bun­gen ist bei ein­zel­nen Unter­richts­stun­den der Fach­leh­rer, bis zu zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Unter­richts­ta­gen der Klas­sen­leh­rer, in den übri­gen Fäl­len und für jede betrieb­li­che Beur­lau­bung der Schulleiter.
  7. Erzie­hungs- und Ord­nungs­maß­nah­men
    7.1 Bei Ver­stö­ßen gegen die Schul­ord­nung behält sich die Schu­le vor, Erzie­hungs- oder Ord­nungs­maß­nah­men nach dem Schul­ge­setz gegen Sie anzuwenden.

II. Haus­ord­nung

  1. All­ge­mei­nes
    1.1 Den Anwei­sun­gen der Schul­lei­tung, der Lehr­kräf­te, des Haus­meis­ters und sons­ti­ger Schul­be­diens­te­ter ist Fol­ge zu leis­ten.
    1.2 Bit­te ver­hal­ten Sie sich im Schul­ge­län­de so, dass Sie nie­man­den stö­ren oder gefähr­den.
    1.3 Hel­fen Sie mit, dass Räu­me, Ein­rich­tun­gen und Lehr­mit­tel scho­nend behan­delt wer­den und sau­ber blei­ben. Benut­zen oder bedie­nen Sie die Lehr­mit­tel (z.B. Tafel, Zei­chen­ge­rä­te, Pro­jek­to­ren, Kar­ten, Model­le, Ver­suchs­ein­rich­tun­gen) nur nach Leh­rer­an­wei­sung.
    1.4 Der Fahr­stuhl darf nur von Lehr­kräf­ten, behin­der­ten Schü­lern und dem Dienst­per­so­nal benützt wer­den.
    1.5 Ver­stän­di­gen Sie bei allen Unfäl­len sofort die Direk­ti­on, einen Leh­rer oder den Haus­meis­ter.
    1.6 Ver­las­sen Sie bei Feu­er­ge­fahr das Gebäu­de auf den mar­kier­ten Wegen.
    1.7 Neh­men Sie Ihr Geld und Ihre Wert­ge­gen­stän­de immer in per­sön­li­che Ver­wah­rung, da die Schu­le hier­für nicht haf­tet.
    1.8 Fund­sa­chen geben Sie beim Haus­meis­ter ab.
    1.9 Bekannt­ma­chun­gen und Anschlä­ge an den Anschlag­ta­feln bedür­fen der Geneh­mi­gung durch die Schul­lei­tung.
    1.10 Das Rau­chen ist im Schul­haus unter­sagt.
    1.11 Das Mit­füh­ren und der Genuss von alko­ho­li­schen Geträn­ken ist ver­bo­ten.
    1.12 Das Mit­füh­ren von Waf­fen ist ver­bo­ten.
    1.13 Bild‑, Ton- und Film­auf­nah­men in der Schu­le und von Schul­ver­an­stal­tun­gen bedür­fen der Geneh­mi­gung der Schulleitung.
  2. Klas­sen­zim­mer
    2.1 Das Klas­sen­zim­mer wird fünf Minu­ten vor Unter­richts­be­ginn vom Fach­leh­rer geöff­net.
    2.2 Ist der Leh­rer 10 Minu­ten nach dem Läu­ten noch nicht im Klas­sen­raum, ver­stän­digt der Klas­sen­spre­cher oder sein Stell­ver­tre­ter die Schul­lei­tung.
    2.3 Jeder Schü­ler sorgt für Ord­nung im Klas­sen­zim­mer. Für die Tafel­rei­ni­gung wer­den Schü­ler ein­ge­teilt.
    2.4 Die Schü­ler haben den Klas­sen­raum in der gro­ßen Pau­se und in der Mit­tags­pau­se zu ver­las­sen. Der Klas­sen­raum wird vom jeweils unter­rich­ten­den Leh­rer abgeschlossen.
  3. Werk­statt­ord­nung
    3.1 In den Werk­stät­ten einer Schu­le lau­ern die glei­chen Unfall­ge­fah­ren wie in den Werk­stät­ten eines Betrie­bes; des­halb gel­ten in der Schu­le die glei­chen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten.
    3.2 Befol­gen Sie die Anwei­sun­gen des Leh­rers genau und beach­ten Sie fol­gen­de Regeln:
    3.2.1 Unter­las­sen Sie alle Hand­lun­gen, die Sie und ande­re gefähr­den kön­nen.
    3.2.2 Ent­fer­nen Sie kei­ne Schutz­vor­rich­tun­gen.
    3.2.3 Beim Arbei­ten an Maschi­nen darf nur anlie­gen­de Klei­dung getra­gen wer­den. Ärmel dür­fen nur nach innen umge­schla­gen wer­den, Fin­ger­rin­ge und Arm­band­uh­ren sind abzu­zie­hen. Lan­ge, lose her­ab­hän­gen­de Haa­re müs­sen durch Haar­net­ze, Haar­bän­der oder Kopf­tü­cher geschützt sein.
    3.2.4 Schal­ten Sie Maschi­nen und Gerä­te nur ein, wenn Sie vom Leh­rer dazu auf­ge­for­dert wer­den.
    3.2.5 Mel­den Sie jeden Scha­den an Maschi­nen, Gerä­ten und Werk­zeu­gen sofort Ihrem Leh­rer.
    3.2.6 Mel­den Sie Unfäl­le, auch Baga­tell­un­fäl­le, sofort.
    3.2.7 Für Ord­nung und Sau­ber­keit am Arbeits­platz sind Sie selbst ver­ant­wort­lich.
    3.2.8 Gehen Sie mit den Ihnen zur Ver­fü­gung gestell­ten Werk­zeu­gen und Mate­ria­li­en scho­nend und spar­sam um. Wer absicht­lich grob fahr­läs­sig, oder durch Miss­ach­tung der Sicher­heits­vor­schrif­ten Scha­den anrich­tet, muss die­sen erset­zen.
    3.2.9 Spe­zi­el­le Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten für ein­zel­ne Beru­fe wer­den in den Werk­stät­ten bereitgehalten.
  4. Auf­ent­halts­raum und Schul­hof
    4.1 Der Auf­ent­halts­raum im Erd­ge­schoss (Cafe­te­ria) dient war­ten­den Schü­lern der CHS zum Auf­ent­halt; schul­frem­den Per­so­nen ist der Zutritt ver­bo­ten.
    4.2 Auf­ent­halts­be­rei­che in den gro­ßen Pau­sen sind der Auf­ent­halts­raum (Cafe­te­ria), der Flur im Erd­ge­schoss und der Schul­hof. Aus Sicher­heits­grün­den sind Trep­pen und Abgän­ge frei­zu­hal­ten.
    4.3 Geträn­ke und Spei­sen dür­fen inner­halb des Hau­ses nur im Pau­sen­be­reich ver­zehrt werden.
  5. Par­ken
    5.1 Fahr­rä­der kön­nen in der Stein­stra­ße am Fahr­rad­stän­der und in der Mark­gra­fen­stra­ße am Eisen­ge­län­der ent­lang der Schu­le abge­stellt wer­den.
    5.2 Für Kraft­fahr­zeu­ge aller Art, z.B. Motor­rä­der, Pkws, besteht auf dem Schul­ge­län­de kei­ne Park- und Abstellmöglichkeit.

Die Schul­lei­tung